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Verbrennen im Freien Gefahren durch Gewitter
Brandverhütung in der Landwirtschaft
Gefahren im Advent
ACHTUNG!! NEU
Novelle Bundesluftreinhaltegesetz - Verbrennen im
Freien -
Neuregelung der Ausnahmen
Sowohl das punktuelle als auch das flächenhafte Verbrennen von biogenen
Materialien sowie das Verbrennen nicht biogener Materialien außerhalb
dafür bestimmter Anlagen ist verboten.
Novelle des Bundesluftreinhaltegesetzes (BGBl I
77/2010)
Information des Landes Salzburg zum
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Auszug aus dem Bundesgesetzblatt vom 18. August 2010
Artikel II
Änderung des Bundesluftreinhaltegesetzes und Aufhebung des
Bundesgesetzes über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien
außerhalb von Anlagen
Das Bundesluftreinhaltegesetz, BGBl. I Nr. 137/2002, zuletzt geändert
durch die SPG-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 151/2004, wird wie folgt
geändert:
1. Der Titel lautet:
„Bundesgesetz über das Verbrennen von Materialien außerhalb von
Anlagen (Bundesluftreinhaltegesetz - BLRG)"
2. Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:
„Begriffsbestimmungen
§ 1a.
(1) Materialien im
Sinne dieses Bundesgesetzes sind sowohl biogene als auch nicht biogene
unbehandelte Materialien, wobei
1. Biogene Materialien im Sinne dieses Bundesgesetzes unbehandelte
Materialien pflanzlicher Herkunft, insbesondere Stroh, Holz, Rebholz,
Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub und
2. nicht biogene Materialien im Sinne dieses Bundesgesetzes
insbesondere Altreifen, Gummi, Kunststoffe, Lacke, synthetische
Materialien, nicht naturbelassenes (behandeltes) Holz, Verbundstoffe und
sonstige Stoffe, deren Verbrennung außerhalb dafür bestimmter Anlagen
die Luft verunreinigt,
sind.
(2) Eine Anlage im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist jede technische oder bauliche Einrichtung, die für die Verbrennung
der jeweiligen Materialien bestimmt und rechtlich zugelassen ist und
dabei eine Reduktion der Luftschadstoffe im Vergleich zum offenen
Verbrennen bewirkt.
(3) Lagerfeuer, und Grillfeuer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Feuer, die ausschließlich mit trockenem unbehandelten Holz oder mittels
Holzkohle beschickt werden.
(4) Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind Feuer, die ausschließlich mit biogenen Materialien
beschickt werden.
(5) Abflammen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Hitzebehandlung
von bewachsenen oder unbewachsenen Böden, wobei Schadorganismen zerstört
werden, ohne dabei zu verbrennen.
(6) Räuchern im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Abbrennen von
stark rauchendem Rebholz oder Stroh zur direkten Frostbekämpfung im
Obst- oder Weingarten." BGBl. I - Ausgegeben am 18. August 2010 - Nr. 77
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www.ris.bka.gv.at
3. In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „durch üble Gerüche"
durch die
Wortfolge „ durch Rauch und üble Gerüche"
und die
Wortfolge „Bloß geringfügige Geruchsentwicklung"
durch die
Wortfolge „Bloß geringfügige Geruchs- und Rauchentwicklung"
ersetzt.
4. § 3 samt Überschrift lautet:
„Verbrennen von Materialien außerhalb von Anlagen
§ 3.
(1) Sowohl das punktuelle als auch das
flächenhafte Verbrennen von biogenen Materialien sowie das Verbrennen
nicht biogener Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen ist
verboten.
(2) Im Falle des Verstoßes gegen Abs. 1 hat die
Bezirksverwaltungsbehörde dem Verpflichteten das unverzügliche Löschen
des Feuers aufzutragen und bei Nichtbefolgung des Auftrags die Löschung
gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls
unverzüglich durchführen zu lassen.
(3) Vom Verbot des Abs. 1 ausgenommen sind
1. das Verbrennen im Freien im Rahmen von
Übungen zur Brand- und Katastrophenbekämpfung des Bundesheeres und der
Feuerwehren sowie der von den Feuerwehren durchgeführten
Selbstschutzausbildung von Zivilpersonen,
2. Lagerfeuer,
3. Grillfeuer,
4. das Abflammen im Sinne des § 1a Abs. 5 im
Rahmen der integrierten Produktion bzw. biologischen Wirtschaftsweise
und
5. das punktuelle Verbrennen von geschwendetem
Material in schwer zugänglichen alpinen Lagen zur Verhinderung der
Verbuschung.
(4) Der Landeshauptmann kann mit Verordnung
zeitliche und räumliche Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener
Materialien für
1. das Verbrennen von schädlings- und
krankheitsbefallenen Materialien, wenn dies zur wirksamen Bekämpfung von
Schädlingen und Krankheiten unbedingt erforderlich und keine andere
ökologisch verträgliche Methode anwendbar ist,
2. das Räuchern im Obst- und Weingartenbereich
als Maßnahme des Frostschutzes,
3. Feuer im Rahmen von
Brauchtumsveranstaltungen,
4. das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern,
wenn dies zum Anbau von Wintergetreide oder Raps unbedingt erforderlich
ist, sofern eine Verrottung des Strohs im Boden auf Grund von
Trockenheit nicht zu erwarten ist,
5. das Verbrennen von Rebholz in schwer
zugänglichen Lagen im Monat April und
6. das punktuelle Verbrennen biogener
Materialien, das auf Grund von Lawinenabgängen die Nutzbarkeit von
Weideflächen in schwer zugänglichen alpinen Lagen beeinträchtigt,
zulassen.
(5) Sofern keine Verordnung gemäß Abs. 4 besteht, kann die
Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag mit Bescheid zeitliche und
räumliche Ausnahmen vom Verbot gemäß § 3 Abs. 1 für das Verbrennen von
biogenen Materialien gemäß Abs. 4 Z 1 und das Verbrennen von Rebholz in
schwer zugänglichen Lagen zulassen.
(6) Der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörde haben bei
Anordnungen gemäß Abs. 4 bzw. 5 Sicherheitsvorkehrungen vorzusehen, die
eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung der Bevölkerung
hintanhalten."
5. § 4 Abs. 2 entfällt.
6. § 7 samt Überschrift lautet:
„Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 7.
(1) Die in anderen
bundes- und landesrechtlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über
die Reinhaltung der Luft und feuerpolizeiliche Bestimmungen werden durch
dieses Gesetz nicht berührt; insbesondere bleiben Verordnungen des
Landeshauptmannes, die auf Grund des Bundesgesetzes über das Verbot des
Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen, BGBl. Nr.
405/1993, erlassen wurden, für die Dauer von drei Jahren ab
Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2010 weiterhin in
Geltung.
(2) Bei Einsätzen des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes
2001, BGBl. I Nr. 146, in der jeweils geltenden Fassung, bei der
unmittelbaren Vorbereitung solcher Einsätze sowie bei einsatzähnlichen
Übungen des Bundesheeres sind Luftverunreinigungen tunlichst zu
vermeiden. Im BGBl. I - Ausgegeben am 18. August 2010 - Nr. 77 20 von 20
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Übrigen unterliegen solche Einsätze und deren unmittelbare
Vorbereitung sowie solche einsatzähnlichen Übungen nicht diesem
Bundesgesetz.
(3) Die §§ 40 bis 45 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der
jeweils geltenden Fassung, sowie die auf Grund dieser Bestimmungen
ergangenen Verordnungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(4) Ausnahmen, welche gemäß § 3 Abs. 4 und 5 gewährt wurden, gelten
nicht:
1. in einem Ozonüberwachungsgebiet im Sinne des § 1 des Ozongesetzes,
BGBl. I Nr. 34/2003, in der jeweils geltenden Fassung, im Fall der
Überschreitung der Ozon-Informations- oder Alarmschwelle. Der Zeitraum
der Überschreitung wird durch die Verlautbarung durch den
Landeshauptmann nach § 8 des Ozongesetzes und die Verlautbarung der
Entwarnung nach § 10 des Ozongesetzes bestimmt.
2. in einem Gebiet, in dem Alarmwerte gemäß Anlage 4 des
Immissionsschutzgesetzes-Luft überschritten sind."
7. In § 8 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „nicht biogene
Materialien" durch die Wortfolge "biogene oder nicht biogene
Materialien" ersetzt.
8. In § 8 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen
Strichpunkt ersetzt; folgende Z 4 wird angefügt:
„4. einer Anordnung gemäß § 3 Abs. 4 und 5 zuwiderhandelt."
9. Die Überschrift zu § 10 lautet:
„Inkrafttreten; Außerkrafttreten"
10. Dem bisherigen Text des § 10 wird die Absatzbezeichnung „(1)"
vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Der Titel, § 1a samt Überschrift, § 2 Abs. 2, die §§ 3 und 7
samt Überschriften, § 8 Abs. 1 Z 2 bis 4, die Überschrift zu § 10 sowie
§ 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2010 treten
mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in
Kraft; gleichzeitig treten § 4 Abs. 2 sowie das Bundesgesetz über das
Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen, BGBl.
Nr. 405/1993, außer Kraft."

© 2009 Bm Marco Vazzana
Waldbrandgefahr

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